| §
130 Volksverhetzung
§ 130 Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der
Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift,
daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11
Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern
oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b)
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht,
liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung
des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. (3) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung
der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist,
den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer
Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Absatz 2 gilt auch für
Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts. (5) In
den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den
Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
|