Hier einige Info´s zum Thema Nummernschildgröße bei
Leichtkrafträdern bis 50ccm ( früher KKR).
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen.
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder
bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
32. ÄndVStVR vom 20. Juli 2000 § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO
Die Zulassungsbehörden werden außerdem ermächtigt, eine Ausnahme
zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Abschnitt
2.3 der Anlage Va (Kennzeichen für Leichtkrafträder und für
Zgm und Anhänger mit bbH von 40 km/h) zu genehmigen.
Stellungnahme Kraftfahrt-Bundesamt 24932 Flensburg
Die Durchführung der zulassungsrechtlichen Bestimmungen (hierzu gehört
auch die Zuteilung amtlicher Kennzeichen) ist nicht Aufgabe des
Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Hierfür zuständig sind die unteren
Verkehrsbehörden der Bundesländer (Zulassungsbehörden). Aus
diesem Grunde kann ich in der Angelegenheit nur grundsätzlich Stellung
nehmen:
Die Durchführung der zulassungsrechtlichen Bestimmungen (hierzu gehört
auch die Zuteilung amtlicher Kennzeichen) ist nicht Aufgabe des
Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Hierfür zuständig sind die unteren
Verkehrsbehörden der Bundesländer (Zulassungsbehörden).
Die Anbringung und Ausgestaltung amtlicher Kennzeichen wird im § 60
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Danach gelten
Fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
(Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31.12.1983 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, als Leichtkrafträder. Das Muster und die
Maße des Kennzeichens für Leichtkrafträder ist in der Anlage
5 zum § 60 Abs. 1 StVZO aufgeführt. Für diese Fahrzeuge ist
daher grundsätzlich (die letzte Entscheidung darüber liegt
natürlich bei den Zulassungsbehörden) die Kennzeichengröße
255 x 130 oder 250 x 130 anzuwenden.
Für die Genehmigung von Ausnahmen im Zusammenhang mit Vorschriften der
StVZO sind die höheren Verwaltungsbehörden der Länder
zuständig. Die Zuständigkeit kann jedoch innerhalb der einzelnen
Länder auf die Zulassungsbehörden delegiert werden. Hierbei handelt
es sich um länderinterne Regelungen bei denen das KBA nicht beteiligt
ist.
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Resümee
So ist in § 18 Abs. 2 Nr. 4 a StVZO eindeutig das Kleinkraftrad
als Leichtkrafträder bis 50ccm klassifiziert (ohne
Höchstgeschwindigkeitsangabe) und in § 60 Abs. 1 Satz 5 StVZO wird
die Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens
erteilt.
Somit sollten den Amtsleitern von Zulassungsstellen alle Möglichkeiten
gegeben sein, "alte KKR" mit dem "kleinen Schild 255 x 130mm" zuzulassen.
Sollte es bei der Zulassung zu Unstimmigkeiten kommen, liegt es meist an
der Unwissenheit des Sachbearbeiters, diese Zulassungen kommen ja auch sehr
selten vor. In einem freundlichem informierenden Gespräch ist dies meistens
zu klären. Die letzte Entscheidung liegt jedoch bei der Zulassungsstelle.
Verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Abschnitt 2.3 der
Anlage Va
Stand: Juni 2001 -Quellen:
MORAVIA Verlag und Verkehrsakademie
Wiesbaden
www.kennzeichen.de
Kraftfahrt-Bundesamt
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