Kann mit dem Führerschein A1ein Kleinkraftrad 50ccm gefahren werden?
§ 76 Übergangsrecht FeV
§ 6 Abs. 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen
Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen
sind.
Resümee
Grundsätzlich dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, lediglich Leichtkrafträder mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h führen (Mindestalter 16
Jahre). Die Größe des Hubraums spielt in dieser Frage keine Rolle.
Ich habe mir zur Sicherheit auch nochmal den § 76 FeV
("Übergangsrecht") angesehen. Ausnahmen von der "80 km/h-Beschränkung"
sind dort nicht aufgeführt.
Es dürfen also von 16- 17 jährigen Klasse A1 Inhabern nur
Kleinkrafträder alten Rechtes mit einer eingetragenen
Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h gefahren werden. Erlaubt sind also
bis ca. Bj. ´66 Super 5/TS-GT.
Spätere Fahrzeuge sollten entsprechend gedrosselt werden, z.b. duch
Änderung der Endübersetzung. Dieses muß dann dem
zuständigen Tüv vorgeführt werden, der diese Änderung
einträgt. Dann steht dem Fahren mit dem Führerschein A1 nichts
mehr im Wege.
Achtung: Wer
vor Erreichen des Mindestalters bereits ein Leichtkraftrad mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h führt,
macht sich des "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" strafbar (vgl. § 21 StVG).
Stand: Juni 2001 -Quellen:
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
© 2001 Kreidler Freunde Norden e.V.